Nach
Baustellenverordnung
(BaustellV) § 3 (1) haben Bauherren ausgebildete Koordinatoren
für die Sicherheit an den Baustellen zu bestellen.
Der Bauherr hat je nach
Art und Umfang des Bauvorhabens einen, gegebenenfalls auch mehrere
Koordinatoren für die Planung der Ausführung sowie für
die Ausführung selbst zu beauftragen, wenn zu erwarten ist, dass
auf der
Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die
Größe des Vorhabens spielt dabei keine Rolle.
Wir haben die erforderliche Ausbildung und Erfahrung,
diese Aufgaben wahrzunehmen, sowohl in der Planungs- als auch in der
Ausführungsphase.
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